Satzung

Satzung des Bundes der Vertriebenen - Landesverband Brandenburg e.V.

 


Die Satzung wurde in der Landesversammlung am 18.07.2008 beschlossen

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Name des Verbandes lautet: Bund der Vertriebenen – Vereinigte Kreisverbände und
    Landesgruppen der Landsmannschaften – Landesverband Brandenburg e.V..

2. Der Sitz ist Potsdam.

3. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.

4. Der Landesverband ist Mitglied des Bundes der Vertriebenen – Vereinigte Landsmann-
schaften und Landesverbände e.V., dessen Satzung er als für sich verbindlich anerkennt.


§ 2 Zweck und Ziele

Der Landesverband ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder bei folgenden Aufgaben und Zielen:

1. Auf der Grundlage der Charta der deutschen Heimatvertriebenen vom 5. August 1950 und
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland setzt sich der Landesverband für die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, für das Recht auf die Heimat und die Wahrung der  Rechte am Eigentum der Heimat, für die Wahrung dieser Rechte in einem freien und geeinten Europa, für die Erhaltung des Volkstums der Deutschen im Ausland und für die gesellschaftliche Integration der  deutschen Aussiedler ein.
    Der Landesverband verfolgt insbesondere:

a)    Verwirklichung einer gerechten Völker- und Staatenordnung, in der die
Menschenrechte, das Recht auf die Heimat und das Selbstbestimmungsrecht der Völker und Volksgruppen gewahrt werden und insbesondere Vertreibungen, Völkermord, völkerrechtswidrige Enteignungen sowie Diskriminierungen weltweit gebannt werden, und dort, wo sie erfolgten, im Rahmen der Möglichkeiten geheilt werden.
b)    Fürsorge für deutsche Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler und ihre Nachkommen.
c)    Erhaltung und Entfaltung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes der Heimat.

2. Der Landesverband verwirklicht diese Zwecke und Ziele durch:
Vertretung der Anliegen des genannten und betroffenen Personenkreises gegenüber Regierungen und Ämtern, gesetzgebenden Organen und der Öffentlichkeit.
Beratung, Betreuung und Unterstützung des genannten und betroffenen Personenkreises einschließlich von Zugewanderten/Migranten, um ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche Eingliederung zu erleichtern.
Pflege, Förderung und Weiterentwicklung des kulturellen Erbes der Heimat als Teil der deutschen und europäischen Kultur, Vermittlung von Kenntnissen über das historische Ostdeutschland, die deutschen Siedlungsgebiete in Ost-, Ostmittel- und Südosteuropa und deren Geschichte.


Unterstützung und Zusammenarbeit mit den in der alten Heimat verbliebenen Deutschen und deren Nachkommen.
Förderung der Völkerverständigung durch partnerschaftliche Beziehungen zu der Bevölkerung unserer östlichen Nachbarstaaten auf der Basis von Wahrheit und Recht.

3. Er ist überparteilich und überkonfessionell.


§ 3 Mitglieder

1. Der Landesverband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie
    Direktmitglieder.

          a)  Ordentliche Mitglieder sind
aa) die Orts-, Stadt-, Regional- und Kreisverbände des  Bundes der
Vertriebenen im Land Brandenburg als Verbände auf einem  begrenzten Territorium, die in ihrem Namen die Bezeichnung BdV - Bund der Vertriebenen  tragen und Mitglied des  Landesverbandes sind oder werden wollen.
ab) nach den Herkunftsgebieten organisierte landsmannschaftliche
      Gliederungen (Landesgruppen) der im Bundesverband des BdV
      organisierten Landsmannschaften.

         b)  Außerordentliche Mitglieder sind Vereine, die sich im Sinne des § 2 dieser
        Satzung betätigen oder sich dazu bekennen.

           c)  Direktmitglieder sind natürliche Personen, die als fördernde Personen ohne
eigenes Stimmrecht durch den Landesvorstand vertreten werden.

2. Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder wird durch schriftliche Beitrittserklärung und
    Aufnahmebeschluss des Landesvorstandes erworben.

3. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder beschließt der Landesvorstand nach ihrer
    Erklärung, den Landesverband unterstützen zu wollen oder gemeinsam für die Ziele des
    BdV einzutreten.

4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Landesvorstandes zur Mitgliedschaft kann mit
    einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
    Die nächste Landesversammlung trifft eine abschließende Entscheidung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt

durch Austritt, der mit Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres gegen-
über dem Landesvorstand schriftlich unter Beifügung des Protokolls über den entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung zu erklären ist,
durch Ausschluss im Falle eines schweren Verstoßes gegen Satzung, Zweck
und Beschlüsse des Landesverbandes.

c) durch Streichung der Mitgliedschaft, wenn im Falle der Nichtzahlung des
     Mitgliedsbeitrages für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ein Mitglied
     trotz schriftlicher Mahnung die fälligen Beiträge nicht gezahlt oder ein
     Direktmitglied die Unterstützung des Landesverbandes eingestellt hat.

6. Über Ausschluss oder Streichung eines Mitgliedes entscheidet der Landesvorstand mit
    einfacher Mehrheit.
    Legt das Mitglied Widerspruch  ein, entscheidet die nächste Landesversammlung mit
    einfacher Mehrheit abschließend.


§ 4  Ehrenmitglieder

Einzelpersonen können wegen ihrer besonderen Verdienste vom Landesvorstand zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben Sitz und beratende Stimme in der Landesversammlung.


§ 5  Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder haben das Recht, entsprechend der Satzung mitzuwirken.

2. Die Mitglieder sind an die Beschlüsse der Landesversammlung und die auf dieser
    Grundlage gefassten Beschlüsse des Landesvorstandes gebunden.

3. Die Satzung und die jährliche Geschäftsführung der Mitglieder darf der Satzung und den
    Zwecken und Zielen  des Landesverbandes nicht widersprechen.

4. Als Verein organisierte Mitglieder haben die Satzung, eine Kopie der  Eintragung im
    Register des  Amtsgerichtes (eingetragener Verein) oder eine Aufstellung mit Namen,
    Anschriften und Funktionen des gewählten Vorstandes (nicht eingetragener Verein), den
    Nachweis  der bestehenden Steuerbefreiung (Freistellungsbescheid des Finanzamtes),
    die Mitgliederliste beim Landesverband zu hinterlegen und aktuell zu halten.

5. Jede landmannschaftliche Gliederung eines Territoriums muss Mitglied in den
bestehenden Vereinen des BdV dieses Territoriums sein. Eine dieses Organisationsprinzip verletzende Mitgliedschaft im Landesverband ist nicht zulässig.

6. Die Mitglieder haben entsprechend der Beitragsordnung des Landesverbandes
    Mitgliedsbeiträge an den Landesverband zu entrichten.

7. Die Mitglieder können für die Besetzung der Wahlfunktionen Kandidaten vorschlagen, die
    aus allen Mitgliedsverbänden kommen können.

8. Für Versammlungen und Wahlen gilt für das stimmberechtigte Mitglied ein
    Delegiertenschlüssel, der ein mit der Größe des Mitgliedes verbundenes Stimmrecht
    sichert. Der Delegiertenschlüssel wird auf der Grundlage der Basisdaten des Vorjahres
    auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Landesversammlung mit einfacher Mehrheit
    beschlossen.
    Bis zur Neubestimmung des Delegiertenschlüssels gilt:
    Das Mitglied hat eine  Grundstimme plus einem Stimmenzuwachs, der sich aus der auf

    den Mitgliederbestand bezogenen Vereinsgröße  mit je einer weiteren Stimme je

    angefangene 100 Mitglieder ergibt.
    Die Vereinsgröße bestimmt sich nach dem Stand der Mitgliedsbeitragszahlung an den 

    Landesverband per 31.12. des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

9. Ist ein Mitglied mit den Mitgliedsbeiträgen für mehr als 6 Monate im Rückstand oder läuft
    gegen das Mitglied ein Ausschlussverfahren, dann ruht das Stimmrecht und alle weiteren
    Rechte.


§ 6 Geschäftsjahr und Fälligkeit der Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die auf das Geschäftsjahr bezogenen Mitgliedsbeiträge sind in Raten zum 30.Juni und 31.
    Dezember des Geschäftsjahres fällig (Fristablauf).


§ 7  Organe

Organe des Landesverbandes sind:
a) die Landesversammlung,

b) die Landesarbeitsgemeinschaft,
c) der Landesvorstand.


§ 8  Landesversammlung

1. Die Landesversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Landesverbandes. Sie legt die
    Leitlinien der Verbandsarbeit fest. Es obliegt ihr insbesondere:

a)  Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b)  Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer,
c)  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d)  Verabschiedung des Haushalts,
e)  Satzungsänderungen
          f)  Entscheidungen zur Aufnahme oder zum Ausschluss von Mitgliedern
         g)  Auflösung des Landesverbandes

2. Die Landesversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder des
    Landesverbandes zusammen. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus dem unter § 5
    Ziffer 8 angegebenen Delegiertenschlüssel.

3. Die Mitglieder des Landesvorstandes haben in der Landesversammlung je eine Stimme.
    Wenn es sich um die Entlastung des Vorstandes handelt, besteht für sie kein Stimmrecht.
    Die Mitglieder des Landesvorstandes können auch nicht gleichzeitig stimmberechtigte
    Delegierte eines Mitgliedes sein.

4. Die Delegierten haben ihre Vertretungsberechtigung vor Beginn der Versammlung
    nachzuweisen. Jeder Delegierte hat in der Versammlung eine Stimme, Stimmübertragung
    ist ausgeschlossen.

5. Die Landesversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, vom
    Landesvorstand mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
    einzuberufen. Sie ist bei  ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
    anwesenden Delegierten beschlussfähig.

6. Eine außerordentliche Landesversammlung findet statt, wenn sie von einem Drittel der
    Mitglieder beim Landesvorsitzenden schriftlich beantragt wird oder der Landesvorstand
    dies beschließt. Sie ist nach entsprechender Vorbereitung mit einer Ladungsfrist von 4
     Wochen einzuberufen.

7. Die Landesversammlung leitet der Landesvorsitzende oder einer der stellvertretenden
    Landesvorsitzenden oder ein von der Landesversammlung zu wählender
    Versammlungsleiter.

8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr Stimmen für als gegen den Antrag abgegeben werden. Stimmenenthaltungen sind möglich.
Stimmengleichheit in den Ja- und Nein- Stimmen gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes einer Mehrheit von  3/4 der abgegebenen Stimmen.

9. Die Landesversammlung hat das Recht, mit einer 2/3 Stimmenmehrheit den
    Landesvorsitzenden und die Mitglieder des Landesvorstandes von ihrer Tätigkeit zu
    suspendieren und die Einberufung einer außerordentlichen Landesversammlung mit dem
    Ziel der Neuwahl des Vorstandes zu verlangen, wenn durch die bescholtenen Personen
    schwere Pflichtverletzungen begangen worden sind.

10. Anträge zur Tagesordnung brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn sie spätestens
     10 Tage vor der Landesversammlung schriftlich dem Landesvorstand vorliegen,
      hinreichend begründet  und beschlussreif sind.


§ 9  Landesarbeitsgemeinschaft

1. Die Landesarbeitsgemeinschaft stimmt als Versammlung die Meinungen und Belange der
Mitglieder ab und dient der Lösungsfindung und der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen in einer Landesversammlung.

Die Versammlung gibt Anregungen und Empfehlungen und beschließt die ihr durch Satzung, Landesversammlung oder Landesvorstand übertragene Aufgaben.

Bei Eilbedürftigkeit und besonderer Wichtigkeit ist Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zulässig.

2. Die Landesarbeitsgemeinschaft setzt sich zusammen aus:

        a)  dem Landesvorstand,
         b)  den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände,
          c)  dem Geschäftsführer des Landesverbandes ohne Stimme,
          d)  Referenten, Fachkräften und Gästen, die zu besonderen Belangen der
                   Vereinsarbeit durch den Vorstand geladen werden, ohne Stimme.

3. Die Landesarbeitsgemeinschaft ist bei Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung
    schriftlich vom Landesvorstand mit einer Frist von 3 Wochen einzuberufen.

4. Die Sitzung der Landesarbeitsgemeinschaft leitet der Landesvorsitzende oder einer seiner
    Stellvertreter.

5. Jedes Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft nach vorstehend Ziffer 2 a) und b) hat eine
    Stimme. Die ordnungsgemäß einberufene Landesarbeitsgemeinschaft ist ohne Rücksicht
    auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die einfache Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand Arbeitsausschlüsse gebildet 
    werden, zu denen sachverständige Persönlichkeiten herangezogen werden können.


§ 10  Landesvorstand

1. Der Landesvorstand setzt die durch die Landesversammlung beschlossenen Leitlinien der
Verbandsarbeit  um und realisiert in Planung und Ausführung die sich aus dem Satzungszweck  § 2 ergebenden zeitbezogenen Einzelaufgaben einschließlich der für die Beschlussfassungen in den Vereinsorganen erforderlichen Beschlussentwürfe und Konzeptionen.
 
2. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
       a)dem Landesvorsitzenden als 1.Vorsitzenden,
       b)dem Ersten und Zweiten stellvertretenden Landesvorsitzenden

       als 2. und 3. Vorsitzender,
       c) einem Schatzmeister als 4. Vorsitzender,
       d) fünf weiteren Beisitzern.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind die
    Vorstandsmitglieder nach vorstehend Ziffer 2  a) bis c). Jeder von ihnen hat in dieser
    Rang- und Reihenfolge Einzelvertretungsbefugnis, so dass bei Verhinderung des
    Landesvorsitzenden (1. Vorsitzender) der Erste stellvertretende Landesvorsitzende (2.
    Vorsitzender), bei dessen Verhinderung der Zweite stellvertretende Landesvorsitzende (3.
    Vorsitzender) und bei dessen Verhinderung der Schatzmeister den Verein allein vertritt.

4. Als Mitglied des Vorstandes kann gewählt werden, wer Mitglied eines im Landesverband
    organisierten Mitglieds ist.

5. Die Mitglieder des Landesvorstandes  nach vorstehend Ziffer 2 a) bis c) werden von der
    Landesversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl für die Dauer von 2
    Jahren gewählt.
    Letzteres gilt auch für die Beisitzer nach Ziffer 2 d), die aber im Block im
    Auswahlverfahren durch ankreuzen von maximal fünf Kandidaten gewählt werden.

6. Die  zweijährige Amtsdauer des Vorstandes verlängert sich erforderlichenfalls jeweils bis
     zur Wahl des neuen Vorstandes.

7. Der Landesvorstand führt unter Leitung des Landesvorsitzenden die laufenden Geschäfte
    des Landesverbandes und nimmt alle ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen
    Aufgaben wahr.
    Er ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele des Landesverbandes zu
    ergreifen und die dazu gefassten Beschlüsse der Landesversammlung und 
    Landesarbeitsgemeinschaft auszuführen.

8. Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlussfähig, wenn
    die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
     Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Bei Eilbedürftigkeit und besonderer Wichtigkeit ist Beschlussfassung im schriftlichen
    Verfahren zulässig.

9. Es kann ein Landesgeschäftsführer bestellt werden, der jedoch nicht Mitglied des
    Landesvorstandes sein darf.

10. Der Landesvorstand kann Referenten für einzelne Sachgebiete berufen oder
      Sachaufgaben einzurichtenden Personalstellen übertragen.  Die Fachkräfte können
      ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teilnehmen und sind
      zur Berichterstattung gegenüber dem Vorstand verpflichtet. 


§ 11 Niederschriften

Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind durch den Landesvorstand Niederschriften zu fertigen, die den wesentlichen Verlauf der Sitzung, den Wortlaut der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse dazu und die Feststellung der Beschlussfähigkeit enthalten müssen. Die Niederschrift ist von dem für die Sitzung benannten Schriftführer und dem Tagungsleiter zu unterschreiben.


§ 12 Schiedsgericht

1. Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben,
    entscheidet  unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, das
    fallbezogen gebildet wird und für das jede Partei einen Schiedsrichter benennt.
    Die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter wählen einen Dritten als Obmann.

2. Kommt eine Einigung über den Obmann durch die Parteien nicht zustande, wird dieser
    durch den Landesvorstand bestimmt.
    Ist der Landesvorstand selbst Partei, wird das Präsidium des BdV Bundesverbandes um
    eine Berufung des Obmannes ersucht.

3. Das Verfahren des Schiedsgerichtes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der
    Zivilprozessordnung.


§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Landesverbandes kann von der Landesversammlung mit einer
    Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn sie ausdrücklich
    zur Beschlussfassung über diese Auflösung einberufen wird.

2. Beschließt die Landesversammlung die Auflösung, so hat sie gleichzeitig die Liquidatoren
    zu  bestellen.


§ 14 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
    Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung der Fürsorge für Vertriebene,
    der Völkerverständigung und des Heimatgedankens.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine
    sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden
    oder Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten
    Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Verbandes an eine im Auflösungsverfahren oder Steuerverfahrens zu
    beschließende andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und
    ausschließlich für die Förderung im Sinne des Vereinszweckes § 2 der Satzung zu
    verwenden hat.


§ 15 Redaktionelle Änderungen

Satzungsänderungen redaktioneller Art, die vom Registergericht oder zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Finanzbehörden verlangt werden, können vom Landesvorstand beschlossen werden.


§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist das Amtsgericht Potsdam.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.